des Kleingartenvereins „Erholung“ e.V. Großrudestedt
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der Kommune. Sie ist Stätte sozialer Beziehungen, Naturverbundenheit und sinnvoller Freizeitgestaltung.
Es ist die Aufgabe und Verantwortung des Vorstandes die gärtnerische Betätigung im Sinne der Gesunderhaltung, der Freizeitgestaltung und der Erholung der Mitglieder zu fördern und dafür entsprechenden Bedingungen nach seinen Möglichkeiten zu schaffen.
§ 2
Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens umfasst die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Kleingärtners. Die Gestaltung unterliegt einer Drittelteilung des Kleingartens:
- ein Teil für Laube, Vorbau, Schuppen und Rasen,
- ein Teil für Obst und Gemüseanbau,
- ein Teil für Ziersträucher und Blumen.
Die Gartenfläche darf nicht einseitig mit einzelnen Kulturen genutzt bzw. bepflanzt werden.
Bei der Nutzung, Bepflanzung und Bebauung sowie bei der Einrichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf seinen Nachbarn Rücksicht zunehmen. Die festgelegten Grenzabstände sind einzuhalten (siehe Anlage).
Jeder Kleingärtner hat das Recht seinen Kleingarten nach seinen Ideen und Vorstellungen, unter Beachtung gesetzlichen Bestimmungen, zu gestalten.
Die Anpflanzungen von Laub und Nadelgehölzen, von Obstbaumhochstämmen, Hasel- und Walnussbäumen ist im Kleingarten nicht erlaubt.
Eine Verjüngung des Baumbestandes ist bei Notwendigkeit zu garantieren.
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet Baum- und Pflanzen, die krank oder befallen sind zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Vorhandene Bepflanzungen haben Bestandschutz, der bei Pächterwechsel erlischt.
§ 3
Tierhaltung im Kleingarten
- Die Kleintierhaltung und Zucht ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung eines Kleingartens. Ausgenommen ist die Haltung von Bienen. Durch die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine Ausnahme gestattet werden. Die Haltung von Kleintieren darf keine wesentliche Beeinträchtigung oder Belästigung angrenzender Gärten und deren Nutzer auslösen. Bauten für Kleintiere sind genehmigungspflichtig, durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand können dazu Auflagen erteilt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen kann die Gestattung der Haltung von Kleintieren entzogen werden.
- Die Züchtung von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt. Hunde sind auf Wegen und Plätzen der Kleingartenanlage an der Leine zu führen. Verunreinigungen durch Kot sind von dem Hundeführer sofort zu beseitigen. Hunde und Katzen sind während des Aufenthaltes in der Kleingartenanlage so zu halten, dass anderer Gartenfreunde nicht belästigt werden.
§ 4
Naturschutz
Jeder Gartenfreund ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zur Schaffung von Lebensbedingungen für Vögel und andere Nützlinge zu schaffen und zu erhalten.
Gartenabfälle, Laub und andere biologische Abfälle sind zu kompostieren.
Das Verbrennen von Abfällen in Kleingärten regelt die Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Ausnahmen sowie die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen regeln die Kommunen.
Hecken werden zum Schutze der Vogelbrut und anderer Nützlinge erst nach dem 15.06. des Jahres verschnitten. Das Verschneiden der Hecke der Außenumzäunung wird durch Mitgliederbeschluss geregelt. Die Hecken innerhalb der Kleingartenanlage werden durch den anliegenden Pächter verschnitten.
Hecken dürfen nur ab September eines Jahres entfernt werden.
Die Innenhecken können mit Abstimmung des Vorstandes schon vor dem 15.06. eines Jahres verschnitten werden, wenn eine Gefährdung durch zu starken Heckenwuchsgegeben ist.
Die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel zur Unkrautbekämpfung ist auf ein unbedingt notwendiges Maß zu reduzieren. Bei Verwendung solcher Pflanzenschutzmittel dürfen keine Vögel oder andere Nützlinge gefährdet werden. Jeder Gartenfreund sollte vorwiegend die herkömmliche Art und Weise zur Bekämpfung von Unkraut, wie jäten, hacken usw., vorziehen.
§ 5
Errichtungen von Baulichkeiten
Für die Errichtung einer Gartenlaube gilt die Festlegung des § 3 Pkt. 2 des Bundeskleingartengesetzes (Grundfläche der Laube und des überdachten Freisitzes höchstens 24 m²). Der Bau einer Gartenlaube ist genehmigungspflichtig. Bauantrag, Anlageplan und Bauskizze sind beim Vorstand vor Baubeginn einzureichen. Dieses gilt auch bei Umbauten, wenn die Grundfläche oder die Höhe der Laube verändert wird.
Baulichkeiten, die vor dem 03.10.1990 errichtet wurden haben Bestandsschutz.
Die Versorgungsleitung für Strom bis zum Verteilerkasten der einzelnen Gärten ist Eigentum des Vereins. Für den Stromanschluss bis zum jeweiligen Garten ist der Pächter verantwortlich.
Die Wasserleitung ist bis zur Wasseruhr Eigentum des Vereins. Die Wasseruhr darf sich nicht weiter als ca. 2 m hinter der Kleingartengrenze befinden. Sollte diese weiter weg sein, so ist der Pächter verantwortlich bis zur Kleingartengrenze. Die Anzahl der Wasserentnahmestellen und die Gerätenummer der Wasseruhr sind dem Vorstand zu benennen. Veränderungen sind mitzuteilen.
Die Pflege, Erhaltung und Erneuerung der Wasser-und Stromversorgungsleitungen, soweit sie Eigentum des Vereins sind, werden durch Gemeinschaftsfinanzierung und Arbeit, gewährleistet.
Jeder Pächter hat zu gewährleisten, dass funktionstüchtige Zähleinrichtungen vorhanden sind. Den fachmännischen Einbau hat der Pächter sicherzustellen. Eine Kontrolle des Einbaus der Zählereinrichtungen und der Wasseranschlüsse kann durch den Vorstand bzw. einer beauftragten Person erfolgen.
§ 6
Gemeinschaftseinrichtungen
Jeder Pächter hat die an seine Parzelle angrenzenden Wege zupflegen. Die Abgrenzungen der Kleingärten zu den Wegen innerhalb der Kleingartenanlage erfolgt durch eine ca. 80 cm hohe Hecke. Die Gestaltung oder Veränderungen an der Außenumzäunung sind mit der Kommunalbehörde abzustimmen. Vorhandene Außenumzäunungen (Zäune und Hecke) müssen durch die Pächter pfleglichst behandelt werden. Eine Erneuerung und Instandsetzung der Außenumzäunung wird bei Bedarf durch den Vorstand, veranlasst. Die anfallenden Kosten sind durch die Mitglieder zu tragen.
§ 7
Allgemeine Festlegungen
Der Pächter und seine Angehörigen sind verpflichtet alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen kann.
Durch notwendige Arbeiten entstehender Lärm ist nach Möglichkeit auf ein Minimum zu begrenzen, besonders an Sonn- und Feiertagen.
Ruhezeiten sind täglich in der Zeit von:
12.00 – 14.00 Uhr
19.00 – 22.00 Uhr
Die Nachtruhe ist von
22.00 – 07.00 Uhr
Während der Nachtruhe hat sämtliche Lärmverursachung zu unterbleiben. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Interesse des Vereins vorliegt oder andere unaufschiebbare Gründe bestehen. Eine Zustimmung des Vorstandes muss jeweils eingeholt werden.
Das Befahren der Wege innerhalb der Kleingartenanlage mit Fahrrädern oder anderen Kleinkraftfahrzeugen ist nicht erlaubt.
Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt.
Ein ungehindertes Begehen der Wege innerhalb der Kleingartenanlage ist durch die Pächter zu gewährleisten. Überhängende Äste und andere Gehölze von denen eine Gefährdung ausgeht, sind zu beseitigen.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Kleingartenordnung wird mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung rechtswirksam.
Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und bildet die Grundlage zur Verhaltensweise innerhalb des Vereins.
Zuwiderhandlungen gegen diese Kleingartenordnung werden gemäß der dem Vorstand obliegenden Gesetzlichkeiten geahndet, Grundlage dafür ist die Bundeskleingartenverordnung. Veränderungen dieser Kleingartenordnung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Verhandlungen der Kleingartenpächter mit dem Bodeneigentümer werden nur durch den Vorstand geführt.
Vorsitzender Großrudestedt, den ………………………..
Anlage
Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände