Satzung

des Kleingartenvereins „Erholung“ e.V. Großrudestedt

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen – Kleingartenverein „Erholung“ e. V. Großrudestedt.

Er hat seinen Sitz in Großrudestedt.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Sömmerda unter der Nr. 472 eingetragen.

Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.

Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Kleingartenfreunde Sömmerda e.V.

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, welche einen Kleingarten bewirtschaften.
  2. Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung seiner Kleingartenanlage und ihrer Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
  3. Die Tätigkeit des Vereins und der Mitglieder dient der individuellen Erholung und der Erzeugung von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf.
  4. Darüber hinaus wird die Geselligkeit der Gemeinschaft gefördert. Der Naturverbundenheit, dem Naturschutz und den Vorschriften des Umweltschutzes sehen sich die Mitglieder verpflichtet.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne gesetzlichen Regelungen.
  7. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Erzielung von Gewinnen gerichtete Ziele.
  8. Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Erhaltung des Vereins, für die Erneuerung der Vereinsanlagen, wie Wasser, Strom usw., zur Erhaltung des Vereinseigentums sowie zur Verbesserung des Vereinslebens verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  9. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Regelungen über Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder).
  10. Der Verein überlässt von der ihm verfügbaren Kleingartenfläche, seinen Mitgliedern entsprechend des Pachtvertrages mit dem Eigentümer und der Satzung, Einzelgärten zum Abschluss eines Pachtvertrages zur kleingärtnerischen Betätigung.
  11. Mit der pachtverträglichen Überlassung erkennt das Mitglied die gültige Satzung und Kleingartenordnung an.

§ 3

Mitgliedschaften

  1. Mitglied kann jede volljährige Person werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung einer Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und Kleingartenordnung wirksam. Die Übergabe einer Kleingartenparzelle erfolgt auf der Grundlage eines Pachtvertrages.
  4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenvereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Der Vorstand führt unter Beachtung des Datenschutzes ein Verzeichnis aller Mitglieder.

§ 4

Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
    • die Einrichtungen und das Eigentum des Vereins entsprechend ihren Zweckbestimmungen zu nutzen,
    • an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    • die durch Pachtvertrag zugeteilte Kleingartenparzelle vertragsmäßig zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied kann sich mit seinen Anliegen, die seine Mitgliedschaft oder seine Parzelle sowie den Verein betreffen, an den Vorstand wenden. An der Beratung des Vorstandes kann jedes Mitglied teilnehmen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder der Teilnahme zustimmt.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Er hat das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht. Jedes Mitglied kann für die Wahl in den Vorstand und die Funktion des Kassenprüfers kandidieren und vorgeschlagen werden.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. die Satzung einzuhalten, die Zweckbestimmungen des Vereins zu erfüllen, Interessen des Vereins zu unterstützen sowie zur Einhaltung bzw. Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  2. Pachtzins, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Stromgeld, Wassergeld sowie andere finanzielle Verpflichtungen innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als sechs Wochen, nach Fälligkeit, ist der Vorstand berechtigt schriftlich zu mahnen, sowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 € zu erheben.
  3. die von der Mitgliedsversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zur Jahresendabrechnung mit zu entrichten.
  4. alle Mitglieder sind angehalten daran mitzuarbeiten, dass nicht vergebene Parzellen neu vergeben werden.
  5. Jede Änderung des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer sind innerhalb eines Monats schriftlich dem Vorstand zu melden. Bei Unterlassung kann der Vorstand die entstandenen Kosten zur Datenermittlung erheben und bei der Jahresendabrechnung abverlangen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch den Tod des Mitgliedes
    • durch Aufhebungsvertrag
    • durch Kündigung
  2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende (30.11. des laufenden Jahres) dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen und dabei entsprechend des Bundeskleingartengesetzes den Pachtvertrag fristgemäß, aber auch fristlos gekündigt bekommen, wenn es:
    • die ihm auf Grund der Satzung oder anderer Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft oder mehrfach vorsätzlich verletzt,
    • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
    • trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit der Zahlung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist,
    • seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt, in begründeten Fällen sind Ausnahmen mit dem Vorstand abzustimmen
    • die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied auf eigenen Wunsch anzuhören. Der Ausschluss und die Kündigung des Pachtvertrages ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Abschlussbescheides eine Beschwerde beim zuständigen Kreisverband einreichen. Im Abschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressaten für den zuständigen Kreisverband hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt die Frist, wird der Ausschluss wirksam.
  5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen und Umlagen.
  6. Das ausscheidende Mitglied ist nicht von der Erfüllung der Pflichten, welche sich aus der Satzung, der Kleingartenordnung und dem Pachtvertrag ergeben entbunden.
  7. Das ausscheidende Mitglied hat das Pachtland, gemäß dem Bundeskleingartengesetz, zu übergeben. Zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Vorstand können über weitere Vereinbarungen verhandelt werden.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • dem Vorstandstandsmitglied
  2. Der Vorstand des Vereins wird für vier Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung, bei einfacher Mehrheit, abgewählt werden, besonders bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  3. Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter jeweils einzeln. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter das Vorstandsamt nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Festlegungen des Vorstanden sind bei Notwendigkeit in geeigneter Form bekanntzugeben.
  5. Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Geschäftsführung des Vereins
    • Durchführung von Mitgliederversammlungen
    • Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtungen und des Vereinseigentums
    • Anordnung von Gemeinschaftsleistungen
  6. Der Vorstand ist berechtigt, die Art und Höhe der Umlagen zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und zu begründen.
  7. Beitragsveränderungen zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und zu begründen.
  8. Die Höhe der Gemeinschaftsleistungen, sowie die Höhe des Ersatzbetrages, für nicht geleistete Gemeinschaftsleistung, der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
  9. Der Vorstand kann über Geldausgaben für den Verein bis zu einer Höhe von 700,00 € entscheiden. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  10. Ein Fachberater ist zu benennen.
  11. Eine Funktionsverbindung zwischen den Vorstandsmitgliedern gemäß Punkt 1a bis d ist nicht möglich.
  12. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens viermal im Kalenderjahr.
  13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
  14. Verbandsorgane sind
    • die Mitgliedsversammlung
    • der Vorstand nach § 26 BHB

Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich im Interesse des Vereins aus und können dafür Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale) geleistet werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einladung hat schriftlich durch Aushang zu erfolgen. Der Termin ist mindesten drei Wochen vorher, durch Aushang, bekanntzugeben. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandmitglied.
  4. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht vom Vorstand geregelt werden können. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einladung bezeichnet wird. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Im Verhinderungsfall ist dem Mitglied die Abstimmung per Briefwahl oder durch einen volljährigen Beauftragten möglich. Die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen sind öffentlich auszuzählen.
  6. Durch Satzungsänderung dürfen die Bestimmungen des Zwischenpachtvertrages und des Pachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.
  7. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  9. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen, sie haben kein Stimmrecht.
  10. Vertreter des Kreisverband und des Landesverbandes können in Absprache mit dem Vorstand an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  11. Mitgliederversammlung obliegt:
  1. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes,
  2. die Bestätigung der einzelnen Berichte und Protokolle des Vorstandes,
  3. Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer,
  4. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  5. die Beschließung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
  6. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
  11. die Wahl einer Wahlkommission, bestehend aus mindesten drei Mitgliedern.

§ 9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 01.05. des jeweiligen Jahres bis zum 30.04. des folgenden Jahres.

§ 10

Kassenführung

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und arbeitet nach einer vom Vorstand beschlossenen Kassenordnung.
  2. Anschaffungen für den Verein die auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes erfolgt sind, erfahren eine jährliche Abschreibung von 1/10 des Neuwertes. Beträge für Versicherungen, Verwaltungsgelder und andere Aufwendungen zur Erhaltung des Vereins die gezahlt wurden, gelten als abgeschrieben.

§ 11

Kassenprüfung

  1. Für die Wahlperiode sind von der Mitgliederversammlung vier Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, unangemeldete Prüfungen der Vereinskasse durchzuführen. Diese können sich auch auf Stichproben beschränken.
  3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung vorzunehmen und zu protokollieren. Dieses ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Der zuständige Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtig, die Kassenführung des Vereins zu prüfen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Gemeinde Großrudestedt

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des Zwischenpachtvertrages und der Kleingartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

Zuwiderhandlungen gegen die Satzung werden gemäß der obliegenden Gesetzlichkeiten geahndet.

§ 14

Inkrafttreten / Übereinstimmungen

  1. Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit dem Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
  2. Ist die Satzung in der Mitgliederversammlung beschlossen worden, tritt sie mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzung redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbstständig vorzunehmen.

Vorsitzender                                 Großrudestedt, den 21.10.2015