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Information zur Errichtung von Baulichkeiten

Auszug aus der Thüringer Rahmen-Kleingartenordnung

§ 5 Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren

  1. Für die Errichtung von Gartenlauben gilt § 3 des Bundeskleingartengesetzes sowie die Thüringer Bauordnung, auf deren Grundlage sollten die Verbände eine eigene Bauordnung erarbeiten.
  2. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube oder die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube, ist schriftlich bei dem zuständigen Vorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der beabsichtigte Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Die Gesamtgröße der Laube darf 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz, nicht überschreiten. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung darf die nach § 3 BKleingG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden.
  3. Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaues an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn eine durch den zuständigen Verein erteilte schriftliche Zustimmung vorliegt. Nach Fertigstellung des Rohbaus sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch bauliche Umgestaltung zu korrigieren.
  4. Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden, Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke). Im Hinblick auf die Beachtung von Abstandsflächen zu Nachbargartenparzellen innerhalb des Geländes der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung sowie der Bebauungsplan der Kleingartenanlage.
  5. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des § 3 BkleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit dem zeitweiligen Aufenthalt des Kleingärtners und seiner Familie dienen. Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf von daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet.
  6. Bestandsgeschütze Lauben im Sinne des § 20 a Nr. 7 BKleingG können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten. Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Gebäude abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.
  7. Partyzelte, Trampoline, Spielhäuser, Badebecken, Teiche (Feuchtbiotope), gemauerter Grill und andere Baulichkeiten können erst nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Vorstandes zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle unter Berücksichtigung folgender Maßgaben Baulichkeiten errichten werden:
    • Gartennachbarn sind vor einer etwaigen Zustimmungserteilung anzuhören und die kleingärtnerische Anbaufläche darf nicht verringert werden.
    • Ein Partyzelt bis maximal 9 m² Grundfläche ohne feste Bodenplatte kann über die Sommersaison aufgestellt werden.
    • Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann in einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximaler Wandhöhe von 90 cm eingerichtet werden. Diesbezüglich sind die Wasserversorgungssituation und die Lage in der Kleingartenanlage zu berücksichtigen. (z.B. Hanglage) Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt. Der Aufstellung von Kinderplanschbecken sollte der Vorzug gegeben werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
    • Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m² mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden. Die max. Tiefe ist auf 0,70 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben weiter einschränken. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen.
    • Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
    • Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe 2,50 m zustimmungsfähig.
    • Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m² Grundfläche und maximaler Höhe von 2,50 m errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen.
    • Solaranlagen für den Inselbetrieb (Eigennutzung) zur Energieeigenversorgung können errichtet werden. Eine Einspeisung von Solarenergie in das E-Netz der Gartenanlage ist grundsätzlich nicht gestattet. Vor der Installation sind die Zustimmung des Vorstandes und die Genehmigung des Energieversorgers einzuholen. Die Errichtung bedarf eines autorisierten Fachbetriebes.

Für andere, nicht ausdrücklich vorerwähnte, Baulichkeiten besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung eine schriftliche Zustimmung des zuständigen Vorstandes, die auch die Größe und die Lage des beabsichtigten Bauwerkes innerhalb der Gartenparzelle beschreibt, einzuholen.

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