Auszug aus der Thüringer Rahmen-Kleingartenordnung
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung / Gestaltung des Kleingartens
Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung.
Das ist der Beitrag jedes Kleingärtners zum Erhalt des Sozialcharakters des Kleingartenwesens.
Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist.
Die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss, sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu erkennen sein (z.B. Fruchtfolge-Beete oder Mischkulturen aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
Die Bewirtschaftung des KG hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle in Kleingartenanlagen dient die Drittelteilung, d.h.:
- ein Teil für Obst- und Gemüseanbau, aber auch Feldfrüchte (z.B. Kartoffeln), Heil- und Gewürzpflanzen,
- ein Teil für Ziersträucher und Blumen,
- ein Teil für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen.
Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht einseitig mit Kulturen, wie nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher, Feldkulturen etc. nutzen oder bepflanzen. Der Charakter des Kleingartens ist stets zu wahren.
[…]
Mit der Nutzung des Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, für die Pflege, Sauberhaltung und den Schutz der Natur und Umwelt.
Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen. (Anlage 1)
Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA durch den Verein beschlossen. Werden Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
Sichtschutzhecken zur Abgrenzung des Sitzbereichs dürfen 1,80 m nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung gilt die maximale Höhe von 2,00 m. Eine andere Gestaltung der Außengrenze ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.