Kategorien
Allgemein

Allgemeine Informationen

Was ist die 1/3-Regelung im Kleingarten?

Mindestens 1/3 der Fläche muss dem Obst- und Gemüseanbau dienen. Ca. 1/3 der Fläche ergibt sich aus Gartenlaube, Wege, Kompostplatz, Terrasse etc. Höchstens 1/3 der Fläche ergibt sich aus Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, Teich etc.

Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche muss kleingärtnerisch genutzt werden, d.h. es muss eine gewisse Menge an Nutzpflanzen angebaut werden. Die Einhaltung dieser Regel wird regelmäßig geprüft. Wer sich nicht daran hält, verliert sein Anrecht und riskiert eine Kündigung der Pacht.

Sind Pools im Kleingarten erlaubt?

Ein fester Pool ist im Kleingarten grundsätzlich verboten, da er der Idee des Kleingartens, in dem Erholung und Gärtnern im Mittelpunkt stehen, widerspricht. Gerichtliche Auseinandersetzungen haben wiederholt festgestellt, dass Pools nicht der vorgesehenen Erholung im Kleingarten dienen.

Sind bewegliche Pools im Kleingarten erlaubt?

Laut Bundeskleingartengesetz darf ein Pool nicht größer als 3,60 Meter im Durchmesser sein und maximal 90 Zentimeter hoch sein.

Ist eine Laube im Kleingarten erlaubt?

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.

Sind Koniferen im Kleingarten erlaubt?

Mit der neuen Rahmenkleingartenordnung, die seit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wurden sämtliche Nadelgehölz- und Koniferenarten im Kleingarten verboten. Dies gilt sowohl für einzelnstehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken.

Ist Rindenmulch im Kleingarten erlaubt?

Zum Mulchen eignen sich alle pflanzlichen Abfälle, die im Kleingarten anfallen. Sie können Rasenschnitt, Laub, Gemüseabfälle, Stroh, Holzhäcksel oder Rindenmulch nutzen.

Sind Hochbeete im Kleingarten erlaubt?

Grundsätzlich sind Hochbeete auch im Kleingarten erlaubt. Allerdings müssen Sie dabei das Bundeskleingartengesetz beachten. Demnach ist eine Gesamtfläche aller Hochbeete auf maximal 10 Quadratmeter beschränkt. Die Seitenteile dürfen nicht aus Mauerstein oder Betonarten bestehen.

Kategorien
Allgemein

Information zur Kleingärtnerische Nutzung / Gestaltung des Kleingartens

Auszug aus der Thüringer Rahmen-Kleingartenordnung

§ 2 Kleingärtnerische Nutzung / Gestaltung des Kleingartens

Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung.

Das ist der Beitrag jedes Kleingärtners zum Erhalt des Sozialcharakters des Kleingartenwesens.

Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist.

Die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss, sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu erkennen sein (z.B. Fruchtfolge-Beete oder Mischkulturen aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

Die Bewirtschaftung des KG hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle in Kleingartenanlagen dient die Drittelteilung, d.h.:

  • ein Teil für Obst- und Gemüseanbau, aber auch Feldfrüchte (z.B. Kartoffeln), Heil- und Gewürzpflanzen,
  • ein Teil für Ziersträucher und Blumen,
  • ein Teil für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen.

Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht einseitig mit Kulturen, wie nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher, Feldkulturen etc. nutzen oder bepflanzen. Der Charakter des Kleingartens ist stets zu wahren.

[…]

Mit der Nutzung des Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, für die Pflege, Sauberhaltung und den Schutz der Natur und Umwelt.

Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.

Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).

Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen. (Anlage 1)

Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.

Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA durch den Verein beschlossen. Werden Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

Sichtschutzhecken zur Abgrenzung des Sitzbereichs dürfen 1,80 m nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung gilt die maximale Höhe von 2,00 m. Eine andere Gestaltung der Außengrenze ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

Kategorien
Allgemein

Information zur Errichtung von Baulichkeiten

Auszug aus der Thüringer Rahmen-Kleingartenordnung

§ 5 Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren

  1. Für die Errichtung von Gartenlauben gilt § 3 des Bundeskleingartengesetzes sowie die Thüringer Bauordnung, auf deren Grundlage sollten die Verbände eine eigene Bauordnung erarbeiten.
  2. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube oder die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube, ist schriftlich bei dem zuständigen Vorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der beabsichtigte Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Die Gesamtgröße der Laube darf 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz, nicht überschreiten. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung darf die nach § 3 BKleingG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden.
  3. Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaues an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn eine durch den zuständigen Verein erteilte schriftliche Zustimmung vorliegt. Nach Fertigstellung des Rohbaus sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch bauliche Umgestaltung zu korrigieren.
  4. Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden, Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke). Im Hinblick auf die Beachtung von Abstandsflächen zu Nachbargartenparzellen innerhalb des Geländes der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung sowie der Bebauungsplan der Kleingartenanlage.
  5. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des § 3 BkleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit dem zeitweiligen Aufenthalt des Kleingärtners und seiner Familie dienen. Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf von daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet.
  6. Bestandsgeschütze Lauben im Sinne des § 20 a Nr. 7 BKleingG können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten. Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Gebäude abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.
  7. Partyzelte, Trampoline, Spielhäuser, Badebecken, Teiche (Feuchtbiotope), gemauerter Grill und andere Baulichkeiten können erst nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Vorstandes zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle unter Berücksichtigung folgender Maßgaben Baulichkeiten errichten werden:
    • Gartennachbarn sind vor einer etwaigen Zustimmungserteilung anzuhören und die kleingärtnerische Anbaufläche darf nicht verringert werden.
    • Ein Partyzelt bis maximal 9 m² Grundfläche ohne feste Bodenplatte kann über die Sommersaison aufgestellt werden.
    • Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann in einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximaler Wandhöhe von 90 cm eingerichtet werden. Diesbezüglich sind die Wasserversorgungssituation und die Lage in der Kleingartenanlage zu berücksichtigen. (z.B. Hanglage) Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt. Der Aufstellung von Kinderplanschbecken sollte der Vorzug gegeben werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
    • Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m² mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden. Die max. Tiefe ist auf 0,70 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben weiter einschränken. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen.
    • Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
    • Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe 2,50 m zustimmungsfähig.
    • Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m² Grundfläche und maximaler Höhe von 2,50 m errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen.
    • Solaranlagen für den Inselbetrieb (Eigennutzung) zur Energieeigenversorgung können errichtet werden. Eine Einspeisung von Solarenergie in das E-Netz der Gartenanlage ist grundsätzlich nicht gestattet. Vor der Installation sind die Zustimmung des Vorstandes und die Genehmigung des Energieversorgers einzuholen. Die Errichtung bedarf eines autorisierten Fachbetriebes.

Für andere, nicht ausdrücklich vorerwähnte, Baulichkeiten besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung eine schriftliche Zustimmung des zuständigen Vorstandes, die auch die Größe und die Lage des beabsichtigten Bauwerkes innerhalb der Gartenparzelle beschreibt, einzuholen.

Kategorien
Allgemein

Arbeitseinsatz

Der nächste Arbeitseinsatz findet am 26.04. um 08:00 Uhr statt (Internetseite: https://kgv-grossrudestedt.de).

Treffpunkt: Vereinshaus

Die Teilnahme ist vorab beim Gartenfreund Peter Rödiger (Garten Nr. 32) oder beim Vorsitzenden anzumelden. Ohne Anmeldung kann keine Teilnahme erfolgen.

Der Vorstand!

Kategorien
Allgemein

Wasseranstellen

Liebe Gartenfreunde,

am 12.04.2025 um 10:00 Uhr

stellen wir das Wasser in der Gartenanlage wieder an.

Wir bitten um eure Anwesenheit in eurem Garten!

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand

Kategorien
Allgemein

Arbeitseinsatz

Der nächste Arbeitseinsatz findet am 12.04. um 08:00 Uhr statt (Internetseite: https://kgv-grossrudestedt.de).

Treffpunkt: Vereinshaus

Die Teilnahme ist vorab beim Gartenfreund Peter Rödiger (Garten Nr. 32) oder beim Vorsitzenden anzumelden. Ohne Anmeldung kann keine Teilnahme erfolgen.

Der Vorstand!

Kategorien
Allgemein

Wertermittler für Kleingärten

Hallo Gartenfreunde

Der Landesverband Thüringen sucht Interessenten für die Ausbildung zum Wertermittler für Kleingärten.

Die Ausbildung bietet eine fundierte Qualifikation zur fachgerechten Bewertung von Kleingärten.

Die anfallenden Bildungskosten übernimmt das Regionale-Kleingärtner-Management Sömmerda e.V.

Bei Interesse Bitte bis zum 25.03.25 beim Vorstand melden.

Weitere Fragen über Dauer und Ablauf werden vom Kreisverband beantwortet.

Der Vorstand

Kategorien
Allgemein

Strom wieder verfügbar

Hallo Mitglieder

Der Strom ist wieder in allen Parzellen verfügbar.

Eine Auswertung der Zählerstände erfolgt bis zur Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

Kategorien
Allgemein

Jahreshauptversammlung

An alle Mitglieder

Einladung zur Jahreshauptversammlung des KGV „Erholung“ Großrudestedt

Am Samstag, den 05.04.2025 ab 14 Uhr findet unsere Jahreshauptversammlung in „Kalles Schankwirtschaft“ in 99195 Großrudestedt, Mittelgasse 3 statt. Hierzu sind alle Mitglieder herzlich eingeladen.

Wichtige Themen werden sein:

  • Auswertung des vergangenen Gartenjahres
  • Überblick von entstandenen Kosten für die Erneuerung des Stromanschlusses
  • Diskussion und Beschlussfassung über die Anhebung von Arbeitsstunden
  • Diskussion und Beschlussfassung über die Anschaffung neuer Zwischenzähler für alle Mitglieder

Wir hoffen auf eine hohe Beteiligung der Mitglieder

Der Vorstand

Kategorien
Allgemein

Information: Strom abgestellt

Hallo Mitglieder,

bei der Erstellung der Jahresabrechnung für Strom sind erneut Unstimmigkeiten aufgetreten was die vorübergehende Abschaltung des Netzes erforderlich macht um größeren Schaden für die Mitglieder abzuwenden.

Es werden schnellstmöglich Maßnahmen ergriffen um die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.

Wie lange die dauern wird kann leider nicht vorausgesagt werden.

Der Vorstand